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Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln nur noch nach Prüfung und ZulassungMitte Dezember endet die Übergangsfrist für nicht zugelassene ClaimsPressemitteilung Nr. 371 vom 05.12.12 Ab 14. Dezember 2012 dürfen Lebensmittelhersteller nur noch mit gesundheitsbezogenen Angaben für ihre Produkte werben, die zuvor ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen haben und in die sogenannte Artikel-13-Liste nach der Health-Claims-Verordnung (EG Nr. 1924/2006) aufgenommen wurden. Zurzeit führt diese Liste 222 gesundheitsbezogene Angaben auf, die zuvor eine positive wissenschaftliche Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erhalten hatten...
Date: 2012-12-07
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